Vorlage - 2021/50/035
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Sachverhalt:
Das Thema der sogenannten Schottergärten ist derzeit in der Öffentlichkeit sehr präsent. Immer wieder weisen Zeitungsartikel auf die tristen Einöden der Vorgärten hin und auf deren Schaden für die Tier- und insbesondere Insektenwelt.
Auch in den Bauabschnitten des Schellenparks ist dieses Phänomen an vielen Stellen zu sehen.
Die Landesbauordnung (LBO) sieht seit langem ein Bepflanzungsgebot vor, so dass die Errichtung von Schottergärten im Grunde unzulässig ist. Die Zuständigkeit zur Überprüfung und zum Vorgehen gegen die Grundstückseigentümer liegt bei der Bauaufsicht des Kreises. Eine Überprüfung dahingehend kann jedoch aus verschiedenen Gründen nicht in dem Maß und der Regelmäßigkeit erfolgen, wie sich die Gemeinde das wünschen würde.
In künftigen Bebauungsplänen sollte eine Konkretisierung des Bepflanzungsgebotes aufgenommen werden, die dann auch von der Gemeinde selbst durchsetzbar wäre.
Es ist nun darüber zu beraten und zu beschließen, ob das Bauamt hier unterstützend tätig werden kann. Es wäre beispielsweise denkbar, die Überprüfungen hier vor Ort vorzunehmen und dann eine entsprechende Meldung an den Kreis zu geben, wo Handlungsbedarf besteht.
Außerdem sollten die Anregungen aufgegriffen werden, künftig schon bei den ersten Gesprächen mit den zukünftigen Grundstückseigentümern auf diese Verpflichtungen hinzuweisen und beispielsweise mit der Übergabe eines Infoblattes bei der Grundstücksbeurkundung zu sensibilisieren.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss der Gemeinde Tarp beschließt, die Baugebiete hinsichtlich der Schottergärten zu überprüfen und die Grundstücke mit Handlungsbedarf zu erfassen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage/n:
Zum Verbot von Schottergärten
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Zum Verbot von Schottergärten (984 KB) |