Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
  • Gebäude des Amt Oeversee

Vorlage - 2019/50/023  

Betreff: Bebauungsplan Nr. 26 "Parkplatz Industriestraße" der Gemeinde Tarp
hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bauausschuss der Gemeinde Tarp Vorberatung
18.11.2019 
Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde Tarp ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Tarp Entscheidung
28.11.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tarp ungeändert beschlossen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Die Fläche soll zu einem dringend benötigten Parkplatz für Lkw und für Pkw der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entwickelt werden. Daher wurde die Aufstellung der 19. Änderung des F-Planes und parallel die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Parkplatz Industriestraße“ eingeleitet. Das Plangebiet umfasst das Gebiet nördlich der Versorgungsanlage der Stadtwerke Flensburg, südlich der Landesstraße L15 sowie westlich der Industriestraße.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt den Entwurf und die Auslegung für den Bebauungsplan Nr. 26 „Parkplatz Industriestraße“ für das Gebiet nördlich der Versorgungsanlage der Stadtwerke Flensburg, südlich der Landesstraße L15 sowie westlich der Industriestraße auf den Flurstücken 19/ 6, 31/ 3 und 30/ 2 der Flur 007 der Gemarkung Tarp auf einer Fläche von rund 1 ha.

 

  1. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 26 „Parkplatz Industriestraße“ der Gemeinde Tarp sowie die Begründung werden gebilligt.

 

  1. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung ist gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung durchzuführen. Die Öffentlichkeit ist über die Planung zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde bereits durchgeführt. Diese Vorgehensweise wird gebilligt.

 

  1. Der Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gleichzeitig durchzuführen sowie mit den benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB abzustimmen.

 

  1. Die Planung ist gemäß § 11 Landesplanungsgesetz dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Abteilung Landesplanung, zur Abgabe einer landesplanerischen Stellungnahme vorzulegen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

B-Plan Nr. 26 „Parkplatz Industriestraße“

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bebauungsplan Nr 26 (777 KB)