Vorlage - 2017/50/011
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Sachverhalt:
Nach § 8 der Betriebssatzung für das Wasserwerk der Gemeinde Tarp besorgt das Amt Oeversee für den Eigenbetrieb Wasserwerk die Buchführung und die Kassengeschäfte.
Gemäß § 26 Eigenbetriebsverordnung (EigVO) ist für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe die Anwendung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zulässig.
Seit dem 01.01.2011 wird einheitlich für alle amtsangehörigen Gemeinden / Schulverbände und für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Gemeinde Tarp die Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung angewendet.
Nach § 5 Abs. 1 EigVO ist für die Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich. Dieser Beschluss wurde für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Gemeinde Tarp bislang noch nicht gefasst.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tarp beschließt für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Gemeinde Tarp rückwirkend ab dem 01.01.2011 die Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n: