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  • Gebäude des Amt Oeversee

Vorlage - 2023/50/119  

Betreff: Beratung und Beschlussfassung zu Zuständigkeiten von Sportanlagen
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Zentralausschuss der Gemeinde Tarp Vorberatung
30.11.2023 
Sitzung des Zentralausschusses der Gemeinde Tarp ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Tarp Entscheidung
07.12.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tarp ungeändert beschlossen   

Sachverhalt:

 

  1. Die SSW-Fraktion schlägt für die Zuständigkeit der Ausschüsse in der Hauptsatzung der Gemeinde Tarp folgende Änderung vor:

 

§ 6 c) Sport- und Kulturausschuss bislang:

„Aufgabengebiete:

Sportstätten mit Ausnahme der Schulsportanlagen

…“

Der rote Text soll dem Antrag zufolge gestrichen werden, so dass der Sport- und Kulturausschuss künftig auch über die Schulsportanlagen berät.

Weitere Ausführung im Antrag:

„Wenn gewünscht können auch die einzelnen Sportstätten (Treenehalle 1,2,3, Gymnastikhalle, Sportanlagen an der Schule, Grandplatz, Sportplatz am Freibad, Tennisanlage, Schützenheim) aufgeführt werden.“

 

Derzeit heißt es in § 6 h) der Hauptsatzung:

„Schulausschuss:

Aufgabengebiete:

Angelegenheiten der Schule, insbesondere

Liegenschaften der Schule inkl. der Sportanlagen/Schulhofgestaltung

…“

Begründung des Antrags:

„Natürlich hat während der Schulzeit die OGS und die Schule das erste Zugriffsrecht auf die Sporthallen und den Sportplatz. Außerhalb dieser Zeiten macht es keinen Sinn, dass der Schulausschuss über die Vergabe von Sporthallenzeiten entscheidet, wenn es dafür parallel einen Sport- und Kulturausschuss gibt. Dieser wird natürlich verantwortlich mit den Zeiten umgehen und die Schule nicht einschränken.“

 

Fraglich ist, was mit dem Zuständigkeitswechsel bezweckt wird.

Aus der Begründung ist anzunehmen, dass es um die außerschulische Vergabe der Schulsportanlagen geht.

Diese regelt sich aber nicht durch die Hauptsatzung, sondern durch die

Satzung über die außerschulische Nutzung von Schulräumen, Sporthallen und Außensportanlagen sowie die Erhebung von Benutzungsgebühren der Gemeinde Tarp:

㤠2 Nutzungsgenehmigung

Nr. 2 Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet bei der Nutzung von Schulräumen der Bürgermeister und bei Nutzung von Sporthallen sowie Außensportanlagen der Schulausschuss. …

Nr. 3 Der Bürgermeister kann eine Genehmigung widerrufen, insbesondere, wenn die Schulräume, Sporthallen und Außensportanlagen für schulische Zwecke benötigt werden oder Bau- und Reinigungsarbeiten durchgeführt werden müssen. …“

 

Die Hauptsatzung bestimmt darüber hinaus den Schulausschuss als zuständig für die Liegenschaften der Schule inkl. der Sportanlagen/Schulsportanlagen.

Hier ist nicht bzw. nicht nur die Nutzung gemeint, sondern auch die Belange und Anforderungen, die schulseitig für diese Liegenschaften bestehen. Es ist nicht sinnvoll, diese Belange in einen anderen Ausschuss als den Schulausschuss zu geben.

So ist zurzeit in § 6 b) z.B. auch der Bauausschuss nicht für die Schulliegenschaften zuständig, denn dort heißt es im Aufgabengebiet „Unterhaltung der gemeindlichen Liegenschaften einschl. Baubetreuung mit Ausnahme der Schulliegenschaften“

 

Die tatsächliche „alltägliche“ Vergabe der Schulsportanlagen erfolgt nach Meldung der Schule über die von ihr benötigten Zeiten über die Schulverwaltung. Dies sollte aus praktischen Gründen auch nicht verändert werden.

 

Wenn mit dem Zuständigkeitswechsel bezweckt wird, dass künftig der Sport- und Kulturausschuss anstelle des Schulausschusses über die Vergabe der Schulsportanlagen für Veranstaltungen wie z.B. Flohmärkte, Oktoberfest u.ä. entscheiden soll, ist dies nachvollziehbar und könnte über einen Zusatz in der Hauptsatzung sowie eine Änderung der „Satzung über die außerschulische Nutzung von Schulräumen, Sporthallen und Außensportanlagen …“ erfolgen (siehe Vorschlag unter Punkt C).

 

  1. Im Vorwege wurde darüber diskutiert, ob ein Zuständigkeitswechsel bei den Ausschüssen eine Änderung bei der Berechnung der Schulkostenbeiträge zur Folge hätte.

 

Dies wäre nach Rücksprache mit der Finanzverwaltung, Frau Venz, nicht der Fall.

Alle Schulsportanlagen mit Ausnahme der Gymnastikhalle werden bei der Gemeinde Tarp als Schulsportanlagen geführt.

Das heißt, dass die Kosten für die Hallen bei der Berechnung der Schulkostenbeiträge als Belastung der Gemeinde Tarp geführt werden.

Somit tragen die Umlandgemeinden über die Schulkostenbeiträge anteilig auch Kosten, die durch die Nutzung von Vereinen und Verbänden entstehen. Daher ist in der Berechnung der Schulkostenbeiträge je Nutzungsstunde durch Vereine und Verbände eine fiktive Einnahme von 5 € je Nutzungsstunde berücksichtigt.

Ein Zuständigkeitswechsel bei den Ausschüssen hat hier keine Auswirkung auf die Berechnung.

 

  1. Vorschlag:

 

§ 6 c) Sport- und Kulturausschuss

Änderung:

Neues Aufgabengebiet:

„Vergabe der Sportstätten einschließlich der Sportanlagen im Rahmen der Satzung über die außerschulische Nutzung“

 

§ 6 h) Schulausschuss

Aufgabengebiet:

„Liegenschaften der Schule inkl. der Sportanlagen/Schulsportanlagen“

bleibt unverändert.

 


Anlage/n:

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