Vorlage - 2023/50/061
|
|
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung fasst den Aufstellungsbeschluss für den B-Plan Nr. 29 „Freiflächenphotovoltaik Nord“ für die Bereiche
Teilbereich 1
Nordöstlich der Straße Oelmarkweg und südöstlich der Straße Barderupfeld im nordöstlichen Teil des Gemeindegebietes Tarp und angrenzend an das Gemeindegebiet Oeversee auf dem Flurstück 1 der Flur 1 in der Gemarkung Tarp sowie für den
Teilbereich 2
Östlich der Kreisstraße 85 und nördlich der Straße Fröruper Weg im nördlich Teil der Gemeinde Tarp angrenzend an das Gemeindegebiet Oeversee auf den Flurstücken 1/9, 1/16, 28 und 29 der Flur 3 in der Gemarkung Tarp
Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes, welches die Aufstellung von Freiflächenanlagen für Solar an diesen Standorten ermöglichen soll.
Der Plangeltungsbereich ist in der beiliegenden Übersicht dargestellt.
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Freiflächenphotovoltaik Nord“ für die Bereiche
Teilbereich 1
Nordöstlich der Straße Oelmarkweg und südöstlich der Straße Barderupfeld im nordöstlichen Teil des Gemeindegebietes Tarp und angrenzend an das Gemeindegebiet Oeversee auf dem Flurstück 1 der Flur 1 in der Gemarkung Tarp sowie für den
Teilbereich 2
Östlich der Kreisstraße 85 und nördlich der Straße Fröruper Weg im nördlich Teil der Gemeinde Tarp angrenzend an das Gemeindegebiet Oeversee auf den Flurstücken 1/9, 1/16, 28 und 29 der Flur 3 in der Gemarkung Tarp
Die Bereiche sollen als Sondergebiet gem. § 11 BauNVO für Umsetzung von Freiflächenphotovoltaik entwickelt werden.
- Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Der Amtsvorsteher wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung im Hinblick auf Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
- Der Amtsvorsteher wird beauftragt, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
- Die Planung ist gemäß § 11 Landesplanungsgesetz dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Abteilung Landesplanung, zur Abgabe einer landesplanerischen Stellungnahme vorzulegen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine. Sind vom Antragsteller zu tragen.
Anlage/n:
Übersichtsplan
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Übersichtsplan (1575 KB) |