Vorlage - 2023/50/060
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Tarp hat über ihr Freiflächenphotovoltaikkonzept Flächen berücksichtigt, auf den Freiflächenanlagen entstehen können.
Für einen Teil dieser ausgewiesenen Flächen liegt nun ein Antrag zur Umsetzung vor (siehe Anlage). Für die Umsetzung ist der Flächennutzungsplan in 2 Teilbereichen zu ändern und ein Bebauungsplan aufzustellen.
Die Gemeinde fasst den Aufstellungsbeschluss zur 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Tarp für den
Teilbereich 1
Nordöstlich der Straße Oelmarkweg und südöstlich der Straße Barderupfeld im nordöstlichen Teil des Gemeindegebietes Tarp und angrenzend an das Gemeindegebiet Oeversee auf dem Flurstück 1 der Flur 1 in der Gemarkung Tarp sowie für den
Teilbereich 2
Östlich der Kreisstraße 85 und nördlich der Straße Fröruper Weg im nördlich Teil der Gemeinde Tarp angrenzend an das Gemeindegebiet Oeversee auf den Flurstücken 1/9, 1/16, 28 und 29 der Flur 3 in der Gemarkung Tarp
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 29 zur Ausweisung einer Sonderbaufläche für die Aufstellung von Freiflächenphotovoltaikanlagen.
Übersichtskarte
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung der 22. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich 1 „nordöstlich der Straße Oelmarkweg und südöstlich der Straße Barderupfeld im nordöstlichen Teil des Gemeindegebietes Tarp und angrenzend an das Gemeindegebiet Oeversee auf dem Flurstück 1 der Flur 1 in der Gemarkung Tarp“ sowie für den Teilbereich 2 „östlich der Kreisstraße 85 und nördlich der Straße Fröruper Weg im nördlich Teil der Gemeinde Tarp angrenzend an das Gemeindegebiet Oeversee auf den Flurstücken 1/9, 1/16, 28 und 29 der Flur 3 in der Gemarkung Tarp“
Das Gelände soll als Sonderbaufläche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO für die die Aufstellung von Freiflächensolaranlagen entwickelt werden.
- Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
- Der Amtsvorsteher wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung im Hinblick auf Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
- Der Amtsvorsteher wird beauftragt, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
- Die Planung ist gemäß § 11 Landesplanungsgesetz dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Abteilung Landesplanung, zur Abgabe einer landesplanerischen Stellungnahme vorzulegen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine, sind vom Antragsteller zu tragen.
Anlage/n:
Antrag Wasserverband Nord
Präsentation
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Antrag Wasserverband Nord (387 KB) | ||||
2 | Präsentation_Wasserverband Nord_Stand 13.06.2023 (1095 KB) |