Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
  • Gebäude des Amt Oeversee

Vorlage - 2023/50/048  

Betreff: Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2023 - 2028
Beschluss der Gemeindevertretung
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Tarp
08.06.2023 
konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tarp ungeändert beschlossen   

Sachverhalt:

 

Nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind die Gemeinden verpflichtet, in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen dem Schöffenwahlausschuss vorzulegen.

Die Anzahl der vorzuschlagenden Bewerberinnen und Bewerber soll mindestens die doppelte Anzahl der errechneten erforderlichen Zahl von Schöffen betragen.

Für die Gemeinde Tarp sollen demnach 9 Personen vorgeschlagen werden, ein Abweichen von dieser Anzahl nach oben oder unten ist aber für das weitere Verfahren unschädlich.

 

Gesetzestext:

§ 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

(1) Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.

(2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.

 

Grundsätzlich sind der Beratungs- und Beschlussvorgang in öffentlicher Sitzung durchzuführen. In der Beratung dürfen jedoch keine Persönlichkeitsrechte der Kandidatinnen und Kandidaten verletzt werden. Sollte eine Diskussion über einzelne Bewerberinnen oder Bewerber notwendig sein, ist für diesen Zeitraum die Öffentlichkeit auszuschließen und anschließend ist die Öffentlichkeit wiederherzustellen. Schutzgut sind die Persönlichkeitsrechte, nicht die persönlichen Daten an sich. Die Nennung von Namen der Bewerberinnen und Bewerber stellt also keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar.

 

Nach der Abstimmung über die Vorschlagsliste, sollen die Namen der Bewerberinnen und Bewerber genannt werden.

 

 

 

 

Weiterer Ablauf:

Bis zum 01. August 2023: Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen durch die Gemeinden.

Bis zum 15. August 2023: Öffentliche Auslegung der Vorschlagslisten.

Bis zum 01. September 2023: Einreichung der Vorschlagslisten und der Einsprüche an das Amtsgericht.

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die Bewerberinnen und Bewerber gem. beigefügter Liste, dem Schöffenwahlausschuss vorzuschlagen.

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 


Anlage/n:

Liste der Bewerberinnen und Bewerber (nichtöffentlich)