Vorlage - 2017/50/028
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Sachverhalt:
Nach dem Gesetz über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG) sind grds. die Bürgermeister/Bürgermeisterin Wahlleiter und in den Gemeinden sind Wahlausschüsse zu bilden.
Der Amtsvorsteher ist für die Führung des Wählerverzeichnisses und die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben verantwortlich und nimmt insoweit Aufgaben des Gemeindewahlleiters wahr.
Die Gemeinden können die übrigen Aufgaben des Gemeindewahlleiters und die Aufgaben des zu wählenden Wahlausschusses auf das Amt übertragen.
Beschlussvorschlag:
Die Aufgaben des Gemeindewahlleiters werden auf den Amtsvorsteher, bzw. eine noch zu wählende Person, und die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen vom Amtsausschuss zu wählenden Wahlausschuss übertragen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlage/n:
keine