Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einen mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister benötigen, können Sie diesen beim zuständigen Standesamt beantragen. Die Auszüge werden zum Beispiel aus Geburts-, Ehe- und Sterberegistern ausgestellt.
In Deutschland werden Daten in Form von Personenstandsfällen über Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft und Tod im Personenstandsregister erfasst. Den Personenstand eines Menschen müssen Sie in den verschiedensten Lebenslagen nachweisen, zum Beispiel bei der Einschulung der Kinder oder im Erbfall.
Sie können für sich selbst oder Ihre näheren Verwandten, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel sowie für Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihren Ehe- oder Lebenspartner einen mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister beantragen.
Bei Ihrem zuständigen Standesamt können Sie in verschiedenen Sprachen Auszüge aus den folgenden Registern beantragen:
- Geburtenregister
- Eheregister
- Sterberegister
Der Personenstand umfasst auch weitere familien- und namensrechtliche Tatsachen. Darum werden alle Ereignisse, die den Personenstand eines Menschen ändern, ebenfalls in den Personenstandsregistern als sogenannte Folgebeurkundungen registriert. Solche Ereignisse können zum Beispiel die Anerkennung der Vaterschaft, Adoption, Eheauflösung, eine Namensänderung oder die Todeserklärung sein.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf Ausstellung eines mehrsprachigen Registerausdrucks beim zuständigen Standesamt.
- Das Standesamt prüft Ihre Angaben und stellt, sofern Sie berechtigt sind, den Registerausdruck mehrsprachig aus.
- Die Gebühren bezahlen Sie entweder vorab oder nach Übersendung beziehungsweise bei Abholung.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
- Sie sind im Registereintrag als beteiligt genannt.
- Sie haben ansonsten ein rechtliches Interesse.
Rechtsbehelf
- Anweisung durch das Amtsgericht
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie einen geänderten Geschlechtseintrag haben, dürfen aufgrund des Offenbarungsverbots nur Sie selbst Ihre Registerauszüge anfordern. Entsprechend können Sie auch keine Registerauszüge von Verwandten bestellen, wenn diese ihren Geschlechtseintrag geändert haben. Im Falle einer Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde können Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise Ihr Ehe- oder Lebenspartner diese auch beantragen.
Weiterführende Informationen