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  • Gebäude des Amt Oeversee

Vorlage - 2023/50/004  

Betreff: Antrag zur Diskussion des Änderungsvorschlages der Organisationssatzung des Bildungscampus, der Satzung des BiCa und zur Entwicklung eines politischen Bildungskonzeptes der Gemeinde Tarp
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bildungs- und Sozialausschuss der Gemeinde Tarp Entscheidung
24.01.2023 
Sitzung des Bildungs- und Sozialausschusses der Gemeinde Tarp ungeändert beschlossen   

Sachverhalt:

Sehr geehrter Herr Detlefsen,

 

an verschiedenen Stellen wurde aus den Bildungseinrichtungen der Bedarf nach einem politischen Bildungskonzeptr die Gemeinde Tarp formuliert. Als zwei politische Mitglieder im Vorstand des Bildungscampus übersenden wir Ihnen in der Anlage die dazu notwendigen Grundlagen. Wir bitten Sie, als zuständiger Ausschussvorsitzender,

 

1        den vorliegenden Änderungsvorschlag der Satzung und der Organisationssatzung im Ausschuss zur Diskussion stellen und das politische Einverständnis einzuholen,

2        des Weiteren bitten wir Sie, dem Bedarf nach einem politischen Bildungskonzept Rechnung zu tragen, indem Sie ebensolches im Ausschuss entwickeln oder durch den Ausschuss entwickeln lassen, dieses dann in die Fraktionen zu geben, um dann

3        abschließend eine gemeinsame Position in der Gemeindevertretung beschließen zu können.

r Rückfragen stehen die UnterzeichnerInnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

 

Tanja Leese, SPD   Holger Watter, CDU

 

 

Veranlassung und Zielsetzung

 

Die Mitgliedsvereinigungen haben angeregt, dass die Rolle der politischen Mandatsträgerinnen im Bildungscampus Tarp sowie die Beziehungen zu den politischen Gremien in der Gemeinde Tarp abzuklären und zu beschreiben wäre. Ein favorisiertes Ziel zur Zielvereinbarung 2022 wurde bereits im Dez. 2021 aus dem Kreis der Bildungseinrichtungen formuliert[1]:

Der Verein wirkt darauf hin, dass der Gemeinderat den politischen entsandten Vorstandsmitgliedern im BiCa eine verbindliche Handreichung entwirft, aus der ein Auftrag für ihr Wirken im Verein abzuleiten ist, der den politischen Diskurs in die zuständigen Gremien der Gemeinde lenkt. Dadurch soll sowohl der förderliche Informationsaustausch mit den Einrichtungen als auch der erwünschte demokratische Erörterungsprozess in den zuständigen Gremien der Gemeinde gestärkt werden. 

 

Der Workshop 12. Mai 2022 hat dazu weitere Impulse und Anforderungen geliefert.

 

 

Wir schlagen folgendes Vorgehen vor:

 

1        Anpassung bzw. Konkretisierung der Organisationssatzung  ANLAGE A1

 

2        Kenntnisnahme des neuen Entwurfes der Vereinssatzung  ANLAGE A2

 

3        Entwurf eines politischen Bildungskonzeptes

(a) Erarbeitung im zuständigen Ausschuss,

(b) Diskussion in den Fraktionen,

(c) Beschluss in der Gemeindevertretung   

 

Ziel ist es, einen breiten Konsens zu erarbeiten und eine politische Positionierung zu ermöglichen.

 


ANLAGE 1

 

Die aktuelle Organisationssatzung ist über die Homepage des BiCa einzusehen.

 

Wir schlagen folgende Änderungen vor:

 

1. Präambel      - wird ohne Änderungen übernommen

2. Organisation

2.1 Bildungseinrichtungen / Mitglieder (m/w/d)

Jede Bildungseinrichtung des Amtes Oeversee kann auf Antrag Mitglied des Bildungscampus Tarp werden. Die Verantwortlichkeiten bezüglich der Interaktion mit dem Bildungscampus Tarp klärt jede Bildungseinrichtung mit ihrem Träger in eigener Verantwortung ab.

Die Mitglieder bringen ihren Sachverstand und Ressourcen in die Projektarbeit „Bildungscampus“ mit ein. Die Bildungseinrichtungen sind autark in ihren Entscheidungen und Planungen. Die Zusammenarbeit ist geprägt von Prinzipien der Freiwilligkeit und des Konsenses. Aus organisatorischen Gründen ist es zweckmäßig, dass jede Bildungseinrichtung eine Person und (sofern möglich) eine Vertretung benennt.

2.2 politische Vertretung / Mitglieder

Die politische Gemeinde Tarp entsendet Vertreter in den Bildungscampus Tarp, weil die Gemeinde Tarp den Bildungscampus als politisches Projekt initiiert hat und durch finanzielle Mittel begleitet und stützt. Ziel war und ist es, die Zusammenarbeit der Bildungsinstitutionen auf verschiedenen Ebenen zu begleiten und zu unterstützen.

Die Aufgaben dieser Mitglieder orientieren sich an den gemeindlichen Beschlüssen und den Vorgaben der Gemeindeordnung sowie am „Rahmenkonzept kommunale Bildungslandschaften des Kreises Schleswig-Flensburg: 

Sie überprüfen z.B.

  • ob die politische Bewertung und Reflexion von gesellschaftlichen Prozessen und die Spiegelung auf die kommunale Ebene der Gemeinde Tarp stattfindet.

Dafür müssen im zuständigen Ausschuss unter anderem kommunalpolitische Bildungsziele (siehe hierzu auch: Bildungsmonitoring, Bildungsgerechtigkeiten …) festgelegt werden, welche dann im Bildungscampus mit Hilfe von Bildungsstrategien umgesetzt werden sollten.

 

  • wie der Ressourcen- und Mitteleinsatz politisch zu bewerten ist,
  • ob die smarten Ziele des Vereins nachvollziehbar geplant und umgesetzt werden,
  • ob die gemeindlichen Bildungsinstitutionen diese Ziele ebenfalls umsetzen.

Sie haben somit primär Dialog-, Steuerungs- und Kontrollfunktionen sowie eine „Brückenfunktion“ zu den politischen Gremien (Fraktionen, Ausschüsse u.a.) zu erfüllen und bilden damit das Bindeglied zwischen Bildungscampus und der Gemeinde Tarp.

 

2.3 Vorstand (m/w/d)

Der Vorstand wird gem. Vereinssatzung durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihm sollen Kompetenzträger aus der Kommunalpolitik und aus den Bildungseinrichtungen angehören. Der Vorstand setzt strategische Empfehlungen aus der Mitgliederversammlung in planerische und taktische Maßnahmen um. Der Vorsitzende (m/w/d) vertritt und administriert den Verein auf der Grundlage von Vorstandsbeschlüssen oder Erchtigungen.

Die Aufgaben sind nach §26 BGB und §10 der Vereinssatzung definiert. Die Aufgabendelegation an die Koordination wird nachfolgend spezifiziert.

 

2.4 Koordination      -wird ohne Änderungen übernommen

2.5 Mitgliederversammlung   - wird ohne Änderungen übernommen

 

3. Projektplanungen und -dokumentation  - wird ohne Änderungen übernommen

 

4. Dokumentenablage und Dokumentenzugriff - wird ohne Änderungen übernommen

 

5. Datenschutzgrundverordnung   - wird ohne Änderungen übernommen

 

5.1 Web-Seite     - wird ohne Änderungen übernommen

 

5.2 Kommunikationswege    - wird ohne Änderungen übernommen

 

 

 

 

ANLAGE 2

 

Die aktuelle Satzung ist über die Homepage des BiCa einzusehen.

 

Satzung des Bildungscampus Tarp e.V.     (geänderter Entwurf vom 19.12.2022)

§1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen Bildungscampus Tarp e.V.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg eingetragen.

  • Er hat seinen Sitz in 24963 Tarp.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2        Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung durch die ideelle und finanzielle Förderung der Bildungseinrichtungen im Bildungscampus Tarp, soweit es sich um selbst steuerbegünstigte Körperschaften oder um Einrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.

3        Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Fördermittel sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

4        Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung des Satzungszweckes Dritten Zuwendungen im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Recht zu gewähren, soweit ihm hierzu die Befugnis verliehen worden ist.

5        Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6        Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

7        Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung(en)/des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet.

 

§4 Mitgliedschaft

1        Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

2        Jede Bildungseinrichtung mit eigener Postanschrift im Amt Oeversee kann ein ordentliches Mitglied entsenden.

3        Die politische Gemeinde Tarp entsendet ordentliche Mitglieder in der Anzahl ihrer Fraktionen. Sofern eine Bildungseinrichtung aus den amtsangehörigen Gemeinden ordentliches Mitglied wird, kann auch die dazugehörende politische Gemeinde einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen. 

4        Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu dem Vereinszweck bekennt und bereit ist, den Förderbeitrag zu entrichten.

5        Der Beitritt muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden, der über den Antrag entscheidet. Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Einspruch an den Vorstand zulässig. Der Vorstand entscheidet in der nächsterreichbaren Sitzung endgültig über den Antrag.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

-          Die Bildungseinrichtungen, die Vertreter der politischen Gemeinde Tarp und die der Gemeinden im Amt Oeversee, sofern diese Bildungseinrichtungen entsenden, sind beitragsfrei.

-          Es besteht die Möglichkeit, fördernde Mitglieder aufzunehmen. Jedes fördernde Mitglied laut §4 (4) zahlt im Kalenderjahr einen Mitgliedsbeitrag, den die Mitgliederversammlung festlegt. Darüberhinausgehende Beiträge und Spenden sind ausdrücklich erwünscht.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Der Austritt einer politischen Vertretung oder einer Bildungseinrichtung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres. Für jedes fördernde Mitglied ist ein Austritt jederzeit zum Jahresende möglich.
  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
 b) Vorstandsitzung

Die Organe des Vereins können in Präsenz, online oder im Onlineumlaufverfahren tätig werden. Auch Einladungen und Protokolle der Organe können digital versandt werden.

 

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Schwerpunkte der Vereinsarbeit. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des/der Vorsitzenden
  • Entscheidung über Satzungsänderungen
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer und
  • Entlastung des Vorstandes

§9 Durchführung der Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Es ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.  
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden / von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem /ihrer Stellvertreter/in geleitet.
  • Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in der Satzung nichts Anderes vorgesehen ist. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, bei Wahlen ist auf Antrag eines Mitgliedes geheim zu wählen.
  • Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der/die Vorsitzende eine dringende Veranlassung sieht oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen.

§ 10 Vorstand

  • Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Kassenwart/der Kassenwartin. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  • Zum erweiterten Vorstand gehörten noch drei Beisitzer. Diese sind nicht berechtigt, den Verein nach außen hin zu vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. In den Vorstand sollen Mitglieder aus der Vertretung der politischen Gemeinden und der Bildungseinrichtungen gewählt werden.
  • Die Wahlzeit für den Vorstand beträgt fünf Jahre. Alle Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 
  • Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Amt aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§11 Verfahren zur Wahl des Vorstandes

4        Die zu wählenden Vorstandsmitglieder haben sich zu bewerben oder können vorgeschlagen werden. Den Bewerbern/ Bewerberinnen ist in der Mitgliederversammlung das Wort zu erteilen, um sich vorzustellen.

5        Gewählt sind diejenigen Bewerber/Bewerberinnen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Liegt in der Höchstzahl bei mehr als zwei Bewerbern/Bewerberinnen Stimmengleichheit vor, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den diesen Bewerbern. Danach entscheidet das Los.

§12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1        Diese Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.

2        Der Verein kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

3        Im Falle der Auflösung oder des Verlustes der Rechtsfähigkeit des Vereins ist das gesamte Vereinsvermögen unbeschadet von Rechten Dritter nach einem noch festzulegenden Schlüssel an die Gemeinden zu übertragen, die es treuhänderisch für die im §2 dieser Satzung bestimmten Zwecke zu verwenden haben.

 


 


Beschlussvorschlag:

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 


Anlage/n:

Keine