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  • Gebäude des Amt Oeversee

Vorlage - 2022/10/018  

Betreff: Beratung und Beschlussfassung über die hauptamtliche Leitung der Amtsverwaltung
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Oeversee Entscheidung
22.11.2022 
Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Oeversee geändert beschlossen   

Sachverhalt:

Seit 2003 besteht für die Ämter die glichkeit, sich zwischen einer ehrenamtlich geführten Verwaltung oder einer hauptamtlich geführten Verwaltung, zu entscheiden. Im Kreis Schleswig-Flensburg haben sich bisher die Ämter Südangeln, Haddeby und Eggebek für diese Form entschieden. Weitere befinden sich derzeit im Findungsprozess, dies ebenfalls in 2023 umzusetzen.

 

Grundsatz ehrenamtliche Verwaltung:

Der Amtsvorsteher ist Vorsitzender im Amtsausschuss, repräsentiert das Amt und ist gleichzeitig Leiter der Verwaltung. Er ist damit Organ des Amtes, das neben Vorbereitung und Durchführung der gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben gerade auchr die Durchführung der dem Amt zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Aufgaben verantwortlich ist. Der ehrenamtliche Amtsvorsteher wird hierbei vom Leitenden Verwaltungsbeamten beraten und unterstützt.

 

Grundsatz hauptamtliche Verwaltung:

Der Amtsvorsteher ist Vorsitzender im Amtsausschuss und repräsentiert das Amt. Leiter der Verwaltung ist der Amtsdirektor. Er als Organ des Amtes und für die Vorbereitung und Durchführung der gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben sowie abschließend für die Durchführung der dem Amt zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Aufgaben verantwortlich.

 

Anlass:

Umfang und Zeitbedarf sind in den letzten Jahren sowohl bei den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wie auch durch zunehmende und komplexe Rechtslagen in den Bereichen der freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben erheblich gestiegen. In der Praxis wirkt sich dieses auf die zuarbeitende Tätigkeit der Verwaltungsleitung aus, wobei die abschließende Verantwortlichkeit (rechtliche Konsequenz) beim ehrenamtlichen Amtsvorsteher verblieben ist.

 

r die amtsangehörigen Gemeinden ändert sich hinsichtlich Zuständigkeiten, Aufgaben wie auch Verantwortungen und insbesondere zukünftige Entwicklungen werden nicht berührt.

 

Zum Verfahren:

Der Amtsausschuss kann durch einfachen Beschluss die Wechselmöglichkeit entscheiden. Es genügt eine entsprechende Änderung und Anpassung der Hauptsatzung durch Beschluss des Amtsausschusses. Die Änderung bedarf, wie jede Änderung der Hauptsatzung, der Genehmigung der Kommunalaufsicht.

Im Nachgang wäre über das Auswahlverfahren zu entscheiden.

 

Kosten:

Amtsdirektor B 2 (höchste Erfahrungsstufe verheiratet 2 Kinder) brutto monatlich gerundet 8.400 € zzgl. Aufwandsentschädigung mtl. 175 €

Zusätzlich erhält der ehrenamtliche Amtsvorsteher eine Aufwandsentschädigung (deutlich geringer dann). Aktuell ehrenamtliche Aufwandsentschädigung 1.557 € mtl.


Beschlussvorschlag:

Der Wechsel in die Hauptamtlichkeit wird beschlossen. Die Hauptsatzung ist anzupassen. Der Wechsel soll zum 01.06.2023 vorgenommen werden.


Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushalt und Stellenplan 2023 zu berücksichtigen.


Anlage/n:

keine