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  • Gebäude des Amt Oeversee

Vorlage - 2019/25/048  

Betreff: Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG;
Beratung und Beschlussfassung über die Überprüfung und Fortschreibung des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Oeversee
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Oeversee Entscheidung
26.09.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Oeversee ungeändert beschlossen   

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Sachverhalt:

 

Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans ist § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG).

Lärmaktionspläne haben die Funktion, die Lärmbelastung zu analysieren, zu bewerten und Maßnahmenempfehlungen zur Reduzierung von Lärmbetroffenheiten zu erarbeiten. Grundlage der Lärmaktionsplanung ist die Lärmkartierung.

 

Im Jahr 2013 hat die Gemeinde die Umsetzung der 2. Stufe der Umgebungslärmrichtlinie durch die Aufstellung und den Beschluss des Lärmaktionsplanes erfüllt.

 

Der Lärmaktionsplan ist bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle 5 Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Der vorliegende Lärmaktionsplan der 2. Stufe der Gemeinde ist zur Umsetzung der 3. Stufe der Umgebungslärmrichtlinie bis spätestens zum 30.10.2019, auf Grundlage der Lärmkarten 2017, zu überprüfen und neu aufzustellen oder ggf. entsprechend fortzuschreiben. Die Lärmkarten sind im Internet über den Lärmatlas veröffentlicht und können unter http://www.umweltdaten.landsh.de/laermatlas eingesehen werden.

 

Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit zu geben, an der Überprüfung des Lärmaktionsplans effektiv und rechtzeitig mitzuwirken (§ 47d Abs. 3 BImSchG). Eine umfängliche Überarbeitung eines Aktionsplans sollte erfolgen, wenn Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Menschen relevant verändert sind oder aus der Überprüfung des Aktionsplans ein Erfordernis zur Überarbeitung deutlich wird.

 

Eine umfängliche Überarbeitung oder Neuaufstellung des Lärmaktionsplanes ist für die Gemeinde Oeversee nicht erforderlich, da nach Überprüfung keine relevanten Änderungen in den neuen Lärmkarten 2017 gegenüber 2013 dokumentiert sind. Da kein Erfordernis zur umfassenden Überarbeitung des Aktionsplans vorliegt, wird der bestehende Lärmaktionsplan fortgeschrieben mit einer Aktualisierung der Daten.

 

Zur Mitwirkung der Öffentlichkeit haben die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes und der Vermerk über die Überprüfung des Lärmaktionsplanes in der Zeit vom 19.08.2019 bis 13.09.2019 öffentlich ausgelegen.

Der Zeitraum der Auslegung wurde am 16.08.2019 öffentlich bekannt gemacht.

 

In dem Auslegungszeitraum wurden keine wesentlichen Anregungen oder Bedenken vorgetragen. Die Anregung einer Privatperson zur Durchführung von Lärmmessungen kann nicht aufgegriffen werden, da nach Überprüfung des Wohnortes in den Lärmkarten keine Betroffenheit gegeben ist.

 

 

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Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde beschließt den gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG fortgeschriebenen Lärmaktionsplan der Gemeinde Oeversee.

Der Beschluss und der Lärmaktionsplan sind öffentlich bekannt zu machen und im Internet zu hinterlegen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlage/n:

Aktionsplan Fortschreibung 2019

Vermerk Überprüfung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Oeversee-Aktionsplan Fortschreibung 2019 (175 KB)      
Anlage 2 2 Oeversee-Vermerk Überprüfung (147 KB)