Vorlage - 2019/40/013
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Sachverhalt:
Gemäß § 95m GO hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Diesem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen.
Das Haushaltsjahr 2016 schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 5.863,66 € ab. Die Bilanzsumme beträgt 8.235.171,92 €. Die Gemeinde verfügt zum Bilanzstichtag über ein Eigenkapital von 3.036.493,05 €.
Gemäß § 95n Abs. 3 GO prüft der nach der Hauptsatzung für die Prüfung zuständige Finanzausschuss den Jahresabschluss sowie den Lagebericht.
Nach erfolgter Prüfung legt der Bürgermeister gemäß § 95n (3) GO diese Unterlagen der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor.
Darüber hinaus beschließt die Gemeindevertretung über die Behandlung des Jahresfehlbetrags i. H. v. 5.863,66 €.
Ein Jahresfehlbetrag soll gemäß § 26 (3) GemHVO durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden. Soweit dies nicht möglich ist, ist er gemäß § 26 (4) GemHVO vorzutragen und kann nach fünf Jahren zu Lasten der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden.
Die Ergebnisrücklage wurde bereits aufgebraucht und kann daher zum Ausgleich nicht verwendet werden. Der Jahresfehlbetrag wäre somit vorzutragen.
Die Beträge stellen sich nach einer entsprechenden Verwendungsbuchung wie folgt dar:
| Lt. Jahresabschluss | Beschluss Ergebnis-verwendung | Nach Verwendungs- beschluss** | ||
Ergebnisrücklage | 0,00 € |
| 0,00 € | ||
Vorgetragener Jahresfehlbetrag | -676.248,87 € | -5.863,66 € | -682.112,53 € | ||
Allgemeine Rücklage | 2.061.454,90 € |
| 2.061.454,90 € | ||
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| -5.863,66 € |
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* vor Ergebnisverwendung ** Umsetzung erfolgt im Jahresabschluss 2017 |
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Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt den Jahresabschluss zum 31.12.2016 mit einer Bilanzsumme von 8.235.171,92 € und einem Jahresfehlbetrag von 5.863,66 € sowie den Lagebericht.
Der Jahresfehlbetrag wird in voller Höhe (5.863,66 €) vorgetragen.
Finanzielle Auswirkungen:
./.
Anlage/n:
Siehe Vorlage 2019/40/012
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