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  • Gebäude des Amt Oeversee

Vorlage - 2019/40/005  

Betreff: Verkehrsrechtliche Beschränkung der Straße Jalm - Beratung und Beschlussfassung
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Bau-, Wege- und Umweltausschuss der Gemeinde Sieverstedt Vorberatung
19.02.2019 
Sitzung des Bau-, Wege- und Umweltausschusses der Gemeinde Sieverstedt verwiesen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Sieverstedt Entscheidung

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Aufgrund von größeren Schäden im Untergrund sackte die westliche Zufahrt zur Straße Jalm von der K34 im letzten Sommer ab, so dass eine Sperrung der Zufahrt notwendig wurde. Nach der anstehenden Reparatur wird die Fahrbahn im geschädigten Bereich keine Asphaltdecke mehr haben, sondern eine wassergebundene Oberfläche.

Um Schäden an der Straße zu verhindern werden vom Straßenbaulastträger, also der Gemeinde Sieverstedt,               folgende Maßnahmen angeordnet (Übersicht siehe Anlage):

-          Anordnung Vz 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) von der K34 kommend mit

  • Zz 1026-36 (landwirtschaftlicher Verkehr frei)
  • Zz 1026-32 (Linienverkehr frei) [Linienbetreiber hat der Linienführung über wassergebundenen Weg zugestimmt]

-          Anordnung Vz 220 (Einbahnstraße) von der K34 kommend

-          Anordnung Vz 267 (Verbot der Einfahrt) hinter der letzten Grundstückszufahrt in Richtung K34

 

Ziele der Anordnung:

Die wassergebundene Oberfläche ist anfälliger für Schäden aus der Nutzung der Straße als eine asphaltierte Oberfläche. Durch die Anordnung der o.g. Beschilderung sollen Schäden an der Straße vermieden werden.

Mit der Anordnung Vz 250 und der dazugehörigen Zusatzzeichen soll zum einen den landwirtschaftlichen Betrieben eine Zufahrt zur Straße Jalm von beiden Seiten ermöglicht werden, um gerade im Erntebetrieb einen begegnunglosen Verkehr zu ermöglichen. Zum anderen soll der Linienbusverkehr wie vor der Sperrung die Haltestelle in der Straße Jalm anfahren können.

Die Anordnung des Vz 220 (Einbahnstraße) vermeidet mögliche Schädigungen an der Straße, die durch das Anfahren schwerer Fahrzeuge (z.B. Traktoren mit Anhänger) entstehen können.

Der gewöhnliche Anwohnerverkehr kann, wie seit der Sperrung gewohnt, über die östliche Zufahrt Jalm erfolgen.

 

Die Ermächtigung zur Anordnung ergibt sich aus § 45 Absatz 1, Nr. 2 StVO i.V.m. § 4 Absatz 1, Nr. 2d der Landesverordnung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung - StrVRZustVO).

 

 

 

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Beschlussvorschlag:

Zur Verhütung von Schäden an der westlichen Einfahrt der Straße Jalm wird die in der Anlage dargestellte Beschilderung angeordnet.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Kosten der Beschilderung: ca. 400,00 EUR zzgl. Einbau durch Gemeindearbeiter

 

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Anlage/n:

Verkehrszeichenplan

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Verkehrszeichenplan Jalm (55 KB)