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  • Gebäude des Amt Oeversee

Vorlage - 2018/25/023  

Betreff: Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 - 2023
Beschluss der Gemeindevertretung
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Oeversee Entscheidung
21.06.2018 
konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Oeversee ungeändert beschlossen   

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Sachverhalt:

Nach § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind die Gemeinden verpflichtet in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinen und Schöffen dem Schöffenwahlausschuss vorzulegen.

 

Die Anzahl der vorzuschlagenden Bewerberinnen und Bewerber soll mindestens die doppelte Anzahl der errechneten erforderlichen Zahl von Schöffen betragen.

Für die Gemeinde Oeversee sollen demnach 10 Personen vorgeschlagen werden, ein Abweichen von dieser Anzahl nach oben oder unten ist aber für das weitere Verfahren unschädlich.

 

Gesetzestext:

§ 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

(1)   Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.

(2)   Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.

 

Grundsätzlich sind der Beratungs- und Beschlussvorgang in öffentlicher Sitzung durchzuführen. In der Beratung dürfen jedoch keine Persönlichkeitsrechte der Kandidatinnen und Kandidaten verletzt werden. Sollte eine Diskussion über einzelne Bewerberinnen oder Bewerber notwendig sein, ist für diesen Zeitraum die Öffentlichkeit auszuschließen und anschließend ist die Öffentlichkeit wiederherzustellen. Schutzgut sind die Persönlichkeitsrechte, nicht die persönlichen Daten an sich. Die Nennung von Namen der Bewerberinnen und Bewerber stellt also keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar.

 

Nach der Abstimmung über die Vorschlagsliste, sollen die Namen der Bewerberinnen und Bewerber genannt werden.

 

Weiterer Ablauf:

Bis zum 01. August 2018: Aufstellung der Vorschlagslisten für Schöffinnen und Schöffen durch die Gemeinden.

 

Bis zum 15. August 2018: Öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten.

 

Bis zum 01. September 2018: Einreichung der Vorschlagslisten und der Einsprüche an das Amtsgericht.

 

 

 

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Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die Bewerberinnen und Bewerber gem. beigefügter Liste, dem Schöffenwahlausschuss vorzuschlagen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

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Anlage/n:

Liste der Bewerberinnen und Bewerber (nichtöffentlich)