Vorlage - 2017/50/034
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Tarp hat gemäß § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 aufgestellt und diesem einen Lagebericht beigefügt.
Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe e der Hauptsatzung der Gemeinde Tarp dem Rechnungsprüfungsausschuss. Dieser hat den Jahresabschluss per 31.12.2011 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 28.614.640,51 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 124.406,10 € sowie den Lagebericht per 31.12.2011 am 06.11.2017 geprüft. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den Jahresabschluss 2011 zu beschließen.
Laut § 95 n Abs. 3 GO beschließt die Gemeindevertretung über den Jahresabschluss und über die Verwendung des Jahresüberschusses. Jahresüberschüsse, die nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt werden, sind gemäß § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Laut § 25 Abs. 3 Satz 1 GemHVO-Doppik darf die Ergebnisrücklage höchstens 33% und soll mindestens 10% der Allgemeinen Rücklage betragen. Per 31.12.2011 beträgt die Ergebnisrücklage 2.025.576,08 €. Das sind 15% der Allgemeinen Rücklage, die 13.492.741,38 € aufweist. Somit empfiehlt es sich, die Ergebnisrücklage durch den in 2011 entstandenen Jahresüberschuss aufzufüllen. Die Umsetzung des Beschlusses erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses des folgenden Jahres.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt den Jahresabschluss 2011 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 28.614.640,51 € und einem Jahresüberschuss in Höhe von 124.406,10 € sowie den Lagebericht per 31.12.2011. Der vorgenannte Jahresüberschuss ist der Ergebnisrücklage zuzuführen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Jahresabschluss der Gemeinde Tarp per 31.12.2011 (890 KB) |