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  • Gebäude des Amt Oeversee

Auszug - 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 für das Grundstück Dorfstraße 15 (Aldi-Markt) der Gemeinde Tarp hier: Aufstellungsbeschluss  

Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tarp
TOP: Ö 28
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Tarp Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 15.12.2020 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:00 - 21:00 Anlass: Sitzung
Raum: Mensa, Alexander-Behm-Schule Tarp
Ort: Auf dem Campus 3, 24963 Tarp
2020/50/126 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 "Dorfstraße 15"; hier: Aufstellungsbeschluss
   
 
Status:öffentlich  
 
Beratung
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Hopfstock weist darauf hin, dass es sich bei diesem Aufstellungsbeschluss um die notwendige B-Plan Änderung handelt, die sich aus der gerade beschlossenen Änderung des F-Planes ergibt.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Wie sich erst im Nachhinein herausstellte, ist der Aufstellungsbeschluss für eine 8. Änderung des B-Planes Nr. 6 bereits gefasst wurden. Hierbei handelt es sich um den Bebauungsplan, der für die Flensburger Straße 31 aufgestellt wurde. Dier ist auch bereits wirksam. Es handelt sich bei dem jetzigen Verfahren daher bereits um die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6. Künftig wird im weiteren Verfahren diese aktualisierte Bezeichnung verwendet.

 


Beschluss:

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Dorfstraße 15“ für das Gebiet nördlich der „Dorfstraße“, östlich der „Klaus-Groth-Straße“, das bestehende Gelände der „ALDI Einkauf GmbH & Co. OHG“ umfassend. Die Gemeinde verfolgt mit der Planung das Ziel, die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen zur Erweiterung des bestehenden Marktes zu schaffen.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

  1. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs sowie mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange soll die „Ingenieurgesellschaft Nord GmbH“ in Schleswig beauftragt werden.

 

  1. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen eines nachmittäglichen / abendlichen Termins erfolgen. Der Termin ist abzustimmen.

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig