Auszug - 6. (vereinfachte) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 "Schellenpark" hier: Aufstellungs-. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
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Beratung Beschluss Abstimmungsergebnis |
Hierzu berichtet Herr Nörenberg, dass es sich um die nördlich Grundstücke im 5. Bauabschnitt des Schellenparks handelt, über die in der Vergangenheit viel diskutiert wurde. Für 2 Parzellen wird die maximal zulässige Zahl der Wohneinheiten von 6 auf 8 erweitert.
Beschluss:
- Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung, den Entwurf und die Auslegung der 6. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Schellenpark“ für das Gebiet der beiden Bauplätze 168 und 169 der 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 21 „Schellenpark“, nördlich des Libellenrings, im nordwestlichsten Bereich des Plangebietes der 4. Änderung B-Plan 21.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde das Ziel, den Bebauungsplan in einer Teilfläche des Plangebietes für die Grundstücke 168 und 169 zu ändern.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge des bestehenden Bebauungsplanes nicht berührt. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Anlage 1 des Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, werden durch die Änderung des Bebauungsplanes nicht vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b Baugesetzbuch genannten Schutzgüter.
Daher wird das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes als vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch durchgeführt.
- Der vorliegende Entwurf der 6. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 "Schellenpark" der Gemeinde Tarp und der Entwurf der Begründung dazu werden gebilligt.
- Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (Beteiligung der Öffentlichkeit) und
§ 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (Beteiligung der Behörden) abgesehen werden.
Die Gemeindevertretung beschließt, von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Planung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch abzusehen.
Die Gemeindevertretung beschließt, von der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch abzusehen.
- Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch ist der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zur Planung zu geben oder wahlweise eine Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch durchzuführen.
Die Gemeindevertretung beschließt, die Planung zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.
- Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch kann den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zur Planung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben oder wahlweise eine Beteiligung nach
§ 4 Abs. 2 Baugesetzbuch durchgeführt werden.
Die Gemeindevertretung beschließt, zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange an der Planung ein Verfahren nach § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch durchzuführen.
- Die Planung ist mit den benachbarten Gemeinden abzustimmen.
Die Planung ist gemäß § 11 Landesplanungsgesetz dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Abteilung Landesplanung, zur Abgabe einer landesplanerischen Stellungnahme vorzulegen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig